News • 27. April 2018 • 3 Min. Lesezeit
Trinkwasserverordnung - die wichtigsten Fakten
Trinkwasser zählt nicht nur zu den wichtigsten Lebensmitteln - es findet auch in vielen häuslichen Bereichen häufig Anwendung. Ein kompakter Überblick zu den Zielen der Trinkwasserverordnung sowie die wesentlichsten Informationen liefern wir Ihnen in diesem Beitrag.
Am 21. Mai 2001 wurde in Deutschland die Trinkwasserverordnung - kurz TrinkwV 2001 - erlassen. Sie erfuhr zehn Jahre später sowie zuletzt im Januar 2018 diverse Änderungen. Die Novellierungen betreffen vor allem Anforderungen an mit Wasser in Kontakt tretende Materialien, die Zulassung von Aufbereitungsstoffen und insbesondere den Parameter "Legionellen". Ein kompakter Überblick zu den Zielen der Trinkwasserverordnung sowie die wesentlichsten Informationen in Bezug auf die Legionellen-Thematik sollen den komplexen Sachverhalt allgemein verständlich darlegen.
Trinkwasser als lebenswichtiges Gut
Trinkwasser zählt nicht nur zu den wichtigsten Lebensmitteln - es findet auch in vielen anderen häuslichen Bereichen häufig Anwendung: Beispielsweise wird es beim Duschen, Baden und Waschen, beim Zähneputzen oder auch zum Geschirrspülen verwendet. Bei all diesen genannten Einsatzgebieten besteht durch eine etwaige bakterielle Verunreinigung des Trinkwassers die Gefahr der Übertragung von Krankheiten - Stichwort Legionellenpneumonie. Auch erweisen sich aus dem Material der häuslichen Leitungen im Wasser gelöste Stoffe als mitunter enorm gesundheitsschädlich - typisches Beispiel sind Vergiftungen durch Bleirohre. Um diese Risiken so weit wie möglich zu minimieren, gibt es bestimmte hygienische Mindestanforderungen - diese sind in der Trinkwasserverordnung geregelt.
Definition und Ziele der Trinkwasserverordnung
Sinn und Zweck der Trinkwasserverordnung ist der Schutz der Gesundheit vor den gefährdenden Einflüssen, welche sich durch verunreinigtes und für den Menschen zum Trinken bestimmtes Wasser ergeben. Zur Gewährleistung der Reinheit und Genusstauglichkeit des Wassers ist nach festgelegten Vorschriften zu handeln; die Anforderungen betreffen mikrobiologische, chemische und Indikatorparameter, deren jeweilige Grenzwerte in den Anlagen der Trinkwasserverordnung vermerkt sind und eingehalten werden müssen. Darüber hinaus enthält die Verordnung genaue Begriffsbestimmungen zu "Trinkwasser" und "Wasserversorgungsanlagen", Angaben zu den im Falle einer Nichteinhaltung der Grenzwerte beziehungsweise Nichterfüllung der Anforderungen folgenden Maßnahmen, Informationen zu Ausnahmegenehmigungen sowie zu Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren.
Weiterhin gibt die Trinkwasserverordnung Aufschluss über die Pflichten von Unternehmern und sonstigen Inhabern einer Wasserversorgungsanlage - etwa hinsichtlich der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser. Der Abschnitt zur Überwachung stellt eine Aufklärung hinsichtlich der Aufgaben und Beteiligung des Gesundheitsamtes dar. Zudem erläutert die Verordnung, in welchen Fällen es sich um eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit handelt.
Die wichtigsten Neuerungen aus dem Januar 2018
- Die Einführung der sogenannten „Risikobewertungsbasierten Anpassung der Probennahmeplanung (RAP)“ soll Wasserversorgern mehr Flexibilität bei der Untersuchung des Trinkwassers garantieren. Wasserversorger können damit - in enger Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt - die vorgeschriebenen Untersuchungen des Trinkwassers an die Gegebenheiten vor Ort anpassen, um möglichst genaue Ergebnisse zu erzielen.
- Erstmalig ist ein Verbot für die Verwendung von Gegenständen oder Verfahren bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Roh- oder Trinkwasser, die selbst nicht der Trinkwasserversorgung dienen. Hierdurch werden hygienische Verschlechterungen des Trinkwassers (z.B. durch die Verlegung von Breitbandkabel für schnelles Internet) in Trinkwasserleitungen verhindert.
- Untersuchungsstellen müssen ab sofort die Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen an das zuständige Gesundheitsamt melden.
Grenzwerte hinsichtlich Blei- und Legionellenverunreinigungen
Zur Vermeidung von Bleiverunreinigungen im Trinkwasser steht in der Trinkwasserverordnung nun ein verschärfter Grenzwert, der im Grunde mit einem totalen Verbot von Bleirohren in Wohngebäuden einhergeht. So darf ein Liter Wasser nur noch maximal 0,01 Milligramm Blei enthalten.
Bei Legionellen handelt es sich um bewegliche Stäbchenbakterien, die etwa zwei bis fünf Mikrometer lang sind und einen Durchmesser von ungefähr 0,5 bis 0,8 Mikrometern aufweisen. Natürlicherweise kommen sie in Oberflächengewässern und auch im Boden vor. Inzwischen ist bekannt, dass Legionellen nicht nur im Süßwasser beheimatet, sondern auch im Meer- und Grundwasser vorhanden sind. Sie haben gesundheitsschädigenden Charakter und können schwere Lungenentzündungen auslösen.
Im Zuge der Messung des Legionellen-Anteils im Wasser resultiert ein Ergebnis, das das Verhältnis der Anzahl Kolonie bildender Einheiten von Legionellen - kurz KBE - zu einer bestimmten Wassermenge anzeigt: Bei bis zu 100 KBE pro 100 Milliliter Wasser besteht kein Handlungsbedarf, da sich diese Werte im Toleranzbereich befinden. Die Notwendigkeit einer Sanierung induziert ein Resultat von bis zu 1000 KBE pro 100 Milliliter Wasser. Schließlich ist bei bis zu 10.000 KBE pro 100 Milliliter Wasser von einer hohen Belastung die Rede - allerdings lässt sich noch eine kurzfristige Reinigung durchführen. Liegt der Wert über 10.000 KBE pro 100 Milliliter Wasser, kommt es in der Regel zu einem Verbot oder zumindest einer Einschränkung der Nutzung der verunreinigten Wasseranlage, eine umgehende Sanierung ist darüber hinaus zwingend notwendig.
Details zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen
Von der Legionellen-Untersuchungspflicht betroffen ist jeder Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation,
- die zur Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen (also beispielsweise bei der Vermietung von Wohnungen) oder öffentlichen (etwa in Kindergärten oder Schulen) Tätigkeit dient und
- eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung enthält sowie
- Duschen oder andere Einrichtungen, in denen eine Vernebelung des Trinkwassers üblich ist.
Als "öffentliche Tätigkeit" wird die Abgabe von Wasser an einen wechselnden und frei von persönlichen Beziehungen zusammengesetzten Personenkreis definiert. Hingegen handelt es sich bei der "gewerblichen Tätigkeit" um eine mittel- oder unmittelbare, in jedem Fall zielgerichtete Trinkwasserbereitstellung innerhalb einer Vermietung oder sonstigen selbstständigen, regelmäßigen und mit der Absicht einer Gewinnerzielung ausgeübten Tätigkeit.
Großanlagen stellen Wasserversorgungsanlagen dar, welche mit einem Speicher-Trinkwassererwärmer oder einem zentralen Durchfluss-Trinkwassererwärmer ausgestattet sind, der einen Inhalt von mehr als 400 Litern beziehungsweise mehr als drei Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen dem Abgang des Erwärmers und der Entnahmestelle aufweist.
Bei Trinkwasserabgabe an die Öffentlichkeit ist eine systemische Legionellenprüfung jährlich durchzuführen; mindestens alle drei Jahre muss das Trinkwasser aus Großanlagen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit einer Gefährdungsanalyse unterzogen werden.
Weiterführende Informationen auf der Webseite des DVGW
Wer sich genauer mit der Trinkwasserverordnung und ihren jüngsten Neuerungen befassen möchte, findet auf der Webseite des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. - kurz DVGW - eine Volltext-Version der geänderten Trinkwasserverordnung zum Download. Klicken Sie hier.